Niedersachsen

Satzung

Satzung des VCD-Kreisverbandes Göttingen/Northeim

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verkehrsclub Deutschland Kreisverband Göttingen/Northeim e. V.”, abgekürzt „VCD Göttingen/Northeim”. Er ist unter der Nummer 1779 im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Göttingen.

(3) Der Verein ist eine Untergliederung des „Verkehrsclub Deutschland e. V.“ (Bundesverband) und des zuständigen Landesverbands des Bundesverbands und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des Bundesverbandes auf dem Gebiet der Städte und Landkreise Göttingen und Northeim.

(4) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) durch die Förderung des Umweltschutzes.

(2) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgänger/innen, Radfahrer/innen, Benutzer/innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewussten Autofahrer/innen und Motorradfahrer/innen. Der Verein setzt sich besonders ein für:

  1. die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen,
  2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten,
  3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen,
  4. die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe,
  5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z. B. Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr,
  6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung,
  7. den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen,
  8. den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen,
  9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau,
  10. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht
werden durch:

  1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer/innen, Planer/innen, Politiker/innen und Vereinsmitglieder,
  2. Beratung von Verkehrsteilnehmer/innen über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel,
  3. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens,
  4. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens,
  5. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen,
  6. Initiierung und Förderung von Forschungsvorhaben,
  7. Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift,
  8. Mitwirkung bei Planungsverfahren für Verkehrsprojekte und bei gesetzgeberischen Vorhaben.

(4) Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der Verein mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten.

(5) Der Verein ist an Beschlüsse und Weisungen des Bundesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen des Vereins betreffen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins ist jede natürliche und jede juristische Person, die seine Ziele unterstützt (§ 2), als Mitglied im Bundesverband geführt wird und vom Bundesverband dem Verein zu Betreuung zugeordnet wurde.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder obliegt ausschließlich dem Bundesverband.

(3) Mitgliedsbeiträge werden nur vom Bundesverband erhoben.

(4) Die Mitgliederverwaltung wird ausschließlich vom Bundesverband wahrgenommen.

(5) Der Verein übernimmt die Entscheidungen des Bundesverbandes zum Ruhen der Mitgliedschaft und zum Ausschluss.

(6) Näheres regelt die Satzung des Bundesverbandes.

§ 5 Stimmrecht und Ämter

(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.

(2) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht vertreten kann.

(3) Juristische Personen oder deren Vertreter dürfen keine Ämter übernehmen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Leitungsteam.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder des Vereins. Sie ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für
a) Wahl des Leitungsteams und der
Kassenprüfer/innen,
b) (entfallen),
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
und die Entlastung des Leitungsteams,
d) Beschlussfassung zu Anträgen,
e) Verabschiedung des Haushaltsplanes,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins.

(2) Einmal jährlich beruft das Leitungsteam eine Mitgliederversammlung ein (Jahreshauptversammlung), möglichst im ersten Quartal.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist vom Leitungsteam des Vereins oder vom Landesverband unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Eine Einladung in Textform mit Termin, Tagungsort und Tagesordnung ist spätestens vier Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder und an den Landesverband abzuschicken. Es genügt die Bekanntgabe in der Mitgliederzeitschrift, z. B. „fairkehr“.

(4) Anträge für die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden in Textform eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens von 20 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(6) Die Wahl der Mitglieder des Leitungsteams und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung.

(8) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können bestimmte Punkte in einem nichtöffentlichen Teil abgehandelt werden.

§ 8 Leitungsteam

(1) Das Leitungsteam besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden und ein oder zwei Stellvertreter/innen; sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB und sind jeder allein vertretungsberechtigt;
b) dem/der Schatzmeister/in.

(2) Die Wahl des Leitungsteams erfolgt für zwei Jahre. Das Leitungsteam bleibt bis zur Wahl eines neuen Leitungsteams im Amt. Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied des Leitungsteams kann vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum einer Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Versammlung hat die Wahl des neuen Mitglieds des Leitungsteams zu erfolgen.

(3) In das Leitungsteam sollen möglichst paritätisch Frauen und Männer gewählt werden.

(4) Das Leitungsteam beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsteams anwesend sind, ansonsten mit Mehrheit der Mitglieder des Leitungsteams. Das Leitungsteam gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Das Leitungsteam entscheidet über Anerkennung und Aberkennung jeden Arbeitskreises sowie deren Sprecher/in.

(6) Das Leitungsteam informiert sich über die Sacharbeit der Arbeitskreise.

(7) Im Innenverhältnis ist die Haftung jedes Mitglieds des Leitungsteams auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Gemeindeebene

(1) Der Verein unterstützt Aktivitäten in Gemeinden ohne Gliederung auf Gemeindeebene.

(2) Der Verein unterstützt die Bildung von Gliederungen auf Gemeindeebene. Näheres regelt die Satzung des Bundesverbandes.

§ 10 Arbeitskreise

(1) Ein Arbeitskreis arbeitet zu einem Themengebiet innerhalb des Vereinszwecks und berät Mitgliederversammlung und Leitungsteam.

(2) Sein/e Sprecher/in darf in Abstimmung mit dem Leitungsteam für den Verein Stellungnahmen zu dem Themengebiet nach außen abgeben.

§ 11 Finanzen

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschließen. Auf Empfehlung des Leitungsteams ist in dem Beschluss ein Prozentsatz des jährlichen Mitgliederbeitrags-Aufkommens festzusetzen, der für die Miete maximal veranschlagt werden darf.

(2) Jedes Mitglied des Leitungsteams kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, soweit der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan dies vorsieht.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Der Vorstand ist befugt, Satzungsänderungen, die Behörden im Hinblick auf rechtliche Vorgaben für erforderlich halten, vorzunehmen.

(2a) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des Landesverbandes, die vor der Anmeldung zum Vereinsregister einzuholen ist.

(3) Über alle Sitzungen und Beschlüsse des Leitungsteams und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und einem/r von ihm/ihr bestellten Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

(4) (entfallen)

(5) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 2/3 der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke oder bei Aberkennung der Namensführung durch den Landes- oder Bundesverband fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesverband – falls dieser nicht steuerbegünstigt oder nicht rechtsfähig ist, an den Bundesverband –, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Satzung des Bundesverbandes. Sie ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Satzung des Bundes- oder Landesverbandes erforderlich wird.

(2) (entfallen)

(3) (entfallen)

(4) Der Verein muss sich mit dem Tage auflösen, an dem es zur Neugründung von mindestens einer Gliederung des Bundesverbandes auf Kreisebene im Geltungsgebiet der Satzung kommt.

(5) (entfallen)

Änderungen mit Beschlussdatum:

7. Oktober 2008: Neufassung

16. März 2010: Änderung in § 11 und in § 12 (6)